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   LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 357/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 357/19 (https://dejure.org/2020,45874)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.09.2020 - 7 Sa 357/19 (https://dejure.org/2020,45874)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. September 2020 - 7 Sa 357/19 (https://dejure.org/2020,45874)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 357/19
    Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Vortragslast zunächst, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat (st. Rspr., BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 39; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9).

    Damit behauptet er regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 10).

    Insoweit obliegt es vornehmlich den Tatsacheninstanzen, unbeschadet einer etwaigen Einlassung des Arbeitgebers im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO die Glaubwürdigkeit des Sachvortrags des Arbeitnehmers zu beurteilen (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 12).

    Auf diesen Vortrag des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (st. Rspr., BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 39; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9 mwN.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht für Überstunden auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB beruht (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13).

    Der Arbeitnehmer hat deshalb zur schlüssigen Klagebegründung darzulegen, dass die geleisteten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 44; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 15, jeweils mwN.).

    Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 16).

    Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 46; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 17, jeweils mwN.).

    Erst wenn dies feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 48; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 21 mwN.).

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 357/19
    § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, sondern auch dann die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Vergütung, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst (st. Rspr., vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 und 363/16 - jeweils Rn. 15; 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 17, jeweils mwN.).

    Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen, sondern lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 und 363/16 - jeweils Rn. 10 mwN.).

    Dafür reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber auf eine aus seiner Sicht fehlende Kontrollmöglichkeit hinweist und die Richtigkeit der vorgetragenen Zeiten in Frage stellt (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 und 363/16 - jeweils Rn. 25).

    Er kann sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zurückziehen (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 und 363/16 - jeweils Rn. 26).

    Es ist seine Aufgabe, allgemein oder im konkreten Einzelfall den Zeitaufwand für die Erledigung der zugewiesenen Aufgaben zu ermitteln (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 und 363/16 - jeweils Rn. 27) sowie durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder Erkundigungen sicherzustellen, dass er weiß, welche Zeiten angefallen sind.

    Diese Grundsätze dürfen freilich nicht schematisch angewandt werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 und 363/16 - jeweils Rn. 23).

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 767/13

    Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 357/19
    Der Arbeitgeber muss sich die Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 43 mwN.).

    Der Arbeitnehmer hat deshalb zur schlüssigen Klagebegründung darzulegen, dass die geleisteten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 44; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 15, jeweils mwN.).

    Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 46; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 17, jeweils mwN.).

    Erst wenn dies feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 48; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 21 mwN.).

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 357/19
    Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Vortragslast zunächst, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat (st. Rspr., BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 39; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9).

    Auf diesen Vortrag des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (st. Rspr., BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 39; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9 mwN.).

    Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) (BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 39).

    Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt (vgl. BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 44 mwN).

  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 765/10

    Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung im

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 357/19
    Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 15 mwN.).

    Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 16 mwN.).

    Die Verwendung des Begriffspaares "Über- und Mehrarbeit" in § 2 Abs. 5 S. 1 des Arbeitsvertrags deutet im Gegenteil darauf hin, dass auch eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von der Klausel erfasst sein soll (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 17 mwN.).

    Beim Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Überstunden zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 20).

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 602/13

    Umfang der Arbeitszeit - "Überstundenschätzung"

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 357/19
    Ob es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag im Sinn von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 11 mwN.).

    § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, sondern auch dann die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Vergütung, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst (st. Rspr., vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 und 363/16 - jeweils Rn. 15; 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 17, jeweils mwN.).

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 319/04

    Überstundenvergütung - tarifliche Erschwerniszulage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 357/19
    Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - Rn. 20, zitiert nach juris ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 Sa 169/20

    Überstundenvergütung eines Außendienstmitarbeiters - Darlegungs- und Beweislast -

    Beginn und Ende der darzulegenden Arbeitszeit umfasst aber auch die Darlegung von Beginn und Ende der Pausen, weil die Arbeitszeit mit dem Beginn der Pause endet und mit dem Ende der Pause wieder beginnt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 23. September 2020 - 7 Sa 357/19 - zu B II 2 der Gründe, juris; LAG Hamm 10. August 2004 - 6 Sa 1182/04 - zu II 1 der Gründe, juris).
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